Ähnlich wie andere vertragliche Rechtsgebiete weist auch das Kaufrecht umfassende Schutz- und Verpflichtungsregelungen auf. Weitreichenden Schutz genießt dabei der Käufer als aus Gesetzgebersicht schwächerer Vertragspartner, während den Verkäufer zumeist die damit einhergehenden Verpflichtungen treffen.
Der Kaufvertrag ist wohl derjenige Vertrag, der jedem im alltäglichen Leben am häufigsten begegnet. Ob beim Bäcker, im Supermarkt, im Mode- oder Autohaus: Kaufverträge werden über gering- und hochpreisige Gegenstände gleichermaßen geschlossen.
Entsprechend der Formfreiheit ist ein schriftlicher Vertrag zumeist nicht erforderlich. Zwingend ist er jedoch beim Immobilienkauf. Hier ist sogar die Mitwirkung eines Notars nötig. Darüber hinaus bietet sich aus Beweisgründen ein schriftlicher Vertrag immer mit steigendem Wert der Kaufsache an.
Doch ganz gleich, ob ein schriftlicher Vertrag vorliegt oder nicht. Wenn Streit entsteht, dann oft richtig. Als Käufer hat man mitunter das Problem, dass die Kaufsache gar nicht oder nur mangelhaft geliefert wird. Und als Verkäufer läuft man nicht selten dem Kaufpreis hinterher oder sieht sich unberechtigten Mängelansprüchen ausgesetzt. Dann gilt es, die weiteren Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten, um sein Recht geltend zu machen.