Mietobjekte können verschiedenster Art sein. Nicht immer ist eine Immobilie Gegenstand des Vertrages. Häufig sind es auch Autos, Industriemaschinen oder auch nur eine DVD aus der Videothek. Der Vielfalt sind keine Grenzen gesetzt.

Die bedeutendste Variante ist jedoch nach wie vor der Mietvertrag über Wohn- oder Geschäftsräume. An diese Unterscheidung knüpft auch der Gesetzgeber eine ganze Reihe rechtlicher Folgen. So gelten für einen Wohnraummietvertrag zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen besondere Rechtsvorschriften wie etwa die Mieterschutzgesetze.

Zwar ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hauptsächlich aus dem individuellen Mietvertrag. Allerdings gibt eine Vielzahl zwingender gesetzlicher Regelungen, welche im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen werden können. Die Vertragsfreiheit hat auch im Mietrecht ihre Grenzen meist dort, wo der Schutz der schwächeren Vertragspartei beginnen soll.

Sofern Sie Mieter sind

Ich stehe Ihnen juristisch insbesondere in folgenden Punkten zur Seite:

+ Mietminderung
+ Mängelbeseitigung
+ Schönheitsreparaturen
+ Betriebskostenabrechnung
+ Mieterhöhung
+ Kündigung
+ Kaution
+ Störung an der Mietsache
+ Tierhaltung
+ Umfassende Prüfung eines Mietvertrages
+ Zurückbehaltungsrecht des Mieters

Sie sind Vermieter

Ich berate Sie insbesondere in folgenden Fallkonstellationen:

+ Räumungsanspruch
+ Instandhaltungspflichten
+ Forderung der Miete
+ Mieterhöhung und ihre gesetzlichen Grenzen
+ Vermieterpfandrecht
+ Kündigung des Mietvertrages
+ Renovierungspflicht des Mieters (Schönheitsreparaturen)
+ Kaution
+ Betriebskostenabrechnung